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Webentwicklung8 min Lesezeit

Barrierefreie Website: Was das BFSG für Unternehmen bedeutet

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) setzt den European Accessibility Act in deutsches Recht um. Viele Unternehmen sind unsicher, ob ihre Website darunter fällt. Dieser Ratgeber zeigt, wen das Gesetz tatsächlich betrifft, welche Ausnahmen gelten, was eine barrierefreie Website technisch ausmacht und wie Sie vorgehen, wenn Ihre Website angepasst werden muss.

KURZ GESAGT

Seit dem 28. Juni 2025 müssen Websites und Apps barrierefrei sein, über die Verbraucher online Verträge abschließen, etwa Shops, Buchungsstrecken oder Bestellformulare. Kleinstunternehmen mit weniger als 10 Beschäftigten und höchstens 2 Mio. € Umsatz oder Bilanzsumme sind bei Dienstleistungen ausgenommen. Verstöße können mit bis zu 100.000 € Bußgeld geahndet werden.

Die kurze Antwort: Wer eine barrierefreie Website braucht

Das BFSG gilt nicht für jede Website. Es erfasst bestimmte Produkte und Dienstleistungen, die für Verbraucher bestimmt sind. Für die meisten Unternehmen ist dabei eine Kategorie entscheidend: Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr. Gemeint sind Websites und Apps, über die ein Verbraucher auf eigene Anfrage einen Vertrag abschließt, also zum Beispiel einen Onlineshop, eine Terminbuchung mit Bezahlung oder ein Bestellformular.

Eine reine Informationsseite, auf der ein Handwerksbetrieb oder eine Kanzlei Leistungen vorstellt und eine Kontaktmöglichkeit anbietet, fällt nach überwiegender Einschätzung nicht unter diese Kategorie, weil dort kein Vertrag online geschlossen wird. Ebenfalls nicht erfasst sind Angebote, die sich ausschließlich an Unternehmen richten. Die Grenze ist im Einzelfall nicht immer eindeutig. Wer unsicher ist, sollte die eigene Einordnung schriftlich festhalten und bei Bedarf rechtlich prüfen lassen.

  • Betroffen: Onlineshops und Buchungs- oder Bestellstrecken für Verbraucher
  • Betroffen: Apps, über die Verbraucher Verträge abschließen
  • In der Regel nicht betroffen: reine Informations- und Unternehmenswebsites
  • Nicht betroffen: Angebote ausschließlich für Geschäftskunden (B2B)
  • Ausgenommen bei Dienstleistungen: Kleinstunternehmen

Die Ausnahme für Kleinstunternehmen

Kleinstunternehmen sind von den Barrierefreiheitsanforderungen für Dienstleistungen befreit. Als Kleinstunternehmen gilt nach § 2 Nr. 17 BFSG, wer weniger als zehn Personen beschäftigt und entweder höchstens 2 Mio. € Jahresumsatz erzielt oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 2 Mio. € hat. Ein kleiner Onlineshop mit drei Mitarbeitenden ist damit zum Beispiel nicht verpflichtet.

Die Ausnahme gilt allerdings nur für Dienstleistungen, nicht für Produkte. Und sie ist eine Selbsteinschätzung: Fragt die Marktüberwachungsbehörde nach, müssen Sie die maßgeblichen Zahlen vorlegen können. Wer wächst, sollte die Einordnung regelmäßig überprüfen. Unabhängig von der Pflicht lohnt sich Barrierefreiheit auch für kleine Unternehmen, weil sie die Website für alle Besucher leichter bedienbar macht.

Was droht, wenn die Website nicht barrierefrei ist

Zuständig für die Kontrolle ist die gemeinsame Marktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen (MLBF) mit Sitz in Magdeburg. Sie kann Auskünfte verlangen, Mängel beanstanden und eine Frist zur Behebung setzen. Werden Mängel nicht behoben, kann sie anordnen, dass die Dienstleistung eingestellt wird. Verbraucher und anerkannte Verbände können die Behörde auffordern, tätig zu werden.

Für bestimmte Verstöße, etwa das Anbieten einer nicht barrierefreien Dienstleistung, sieht § 37 BFSG Bußgelder von bis zu 100.000 € vor, für andere Verstöße bis zu 10.000 €. Hinzu kommt das Risiko wettbewerbsrechtlicher Abmahnungen. Eine allgemeine Schonfrist gibt es nicht: Die Übergangsregel bis zum 27. Juni 2030 betrifft nur bestimmte Altverträge und vor dem Stichtag eingesetzte Produkte, nicht neu angebotene Websites.

Was eine barrierefreie Website technisch ausmacht

Das BFSG selbst nennt keine Checkliste. In der Praxis orientieren sich die Anforderungen an der europäischen Norm EN 301 549, die für Websites im Kern auf die Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) 2.1 auf Stufe AA verweist. Diese Richtlinien beschreiben, wie Inhalte wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust werden, also auch mit Screenreader, Tastatur oder Vergrößerung nutzbar sind.

Viele Punkte sind bei einer sauber gebauten Website kein Mehraufwand, sondern Handwerk. Teuer wird es meist dort, wo ein Baukasten oder ein altes Theme die Struktur vorgibt und sich nicht sauber anpassen lässt. Zusätzlich verlangt das Gesetz eine Erklärung, wie die Dienstleistung die Anforderungen erfüllt, etwa in den AGB oder auf einer gut auffindbaren Seite.

  • Ausreichende Farbkontraste für Text und Bedienelemente
  • Logische Überschriftenstruktur und echte Listen, Tabellen und Buttons
  • Alternativtexte für informative Bilder
  • Vollständige Bedienung per Tastatur mit sichtbarem Fokus
  • Formulare mit sichtbaren Beschriftungen und verständlichen Fehlermeldungen
  • Texte, die sich auf 200 Prozent vergrößern lassen, ohne dass Inhalte verloren gehen
  • Keine automatisch laufenden Animationen ohne Möglichkeit zum Anhalten
  • Erklärung zur Barrierefreiheit mit Angabe der Marktüberwachungsbehörde

So prüfen Sie Ihre Website in vier Schritten

Bevor Sie Geld in eine Anpassung stecken, lohnt sich ein klarer Blick auf den tatsächlichen Stand. Automatische Prüfwerkzeuge finden nur einen Teil der Probleme, sie sind aber ein guter erster Schritt. Entscheidend ist der Test der wichtigsten Abläufe, also genau der Seiten, über die Verbraucher bestellen oder buchen.

Vorgehen bei der Prüfung einer Website auf Barrierefreiheit
SchrittWas passiertErgebnis
1. EinordnungPrüfen, ob das BFSG greift: Verbraucherverträge online? Kleinstunternehmen?Dokumentierte Entscheidung, ob und wofür die Pflicht gilt
2. Automatischer TestWerkzeuge wie Lighthouse oder WAVE auf die wichtigsten Seiten anwendenListe offensichtlicher Mängel wie Kontraste oder fehlende Beschriftungen
3. Manueller TestBestell- oder Buchungsstrecke nur mit Tastatur und mit Screenreader durchlaufenRealistisches Bild, wo Nutzer hängen bleiben
4. MaßnahmenplanMängel nach Aufwand und Wirkung sortieren, Anpassung oder Relaunch entscheidenPlanbares Budget und ein Zeitplan

Anpassen oder neu bauen?

Ob eine bestehende Website angepasst oder neu gebaut werden sollte, hängt vor allem von ihrer technischen Basis ab. Ist der Code sauber strukturiert, lassen sich Kontraste, Beschriftungen und Tastaturbedienung meist gezielt nachrüsten. Steckt die Website in einem veralteten Baukasten oder Theme, das die Struktur fest vorgibt, ist ein Relaunch oft günstiger als das Flicken einzelner Stellen.

Bei einem Relaunch sollte Barrierefreiheit von Anfang an Teil der Anforderungen sein und nicht am Ende geprüft werden. Wichtig ist außerdem, dass bestehende Rankings erhalten bleiben: Inhalte werden übernommen und alte Adressen per 301-Weiterleitung auf die neuen Seiten umgeleitet. Overlay-Werkzeuge, die per Skript eine Barrierefreiheits-Leiste einblenden, ersetzen eine barrierefreie Umsetzung nicht.

Quellen

Gesetz zur Umsetzung der Anforderungen an die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen (Barrierefreiheitsstärkungsgesetz – BFSG), insbesondere §§ 1, 2, 3, 14, 37 und 38, abgerufen auf gesetze-im-internet.de am 15. Oktober 2026.

Dieser Artikel ist eine allgemeine Information und keine Rechtsberatung. Für die verbindliche Einordnung im Einzelfall wenden Sie sich an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt.

Häufige Fragen

Muss meine Firmenwebsite seit 2025 barrierefrei sein?
Nur wenn Verbraucher über die Website einen Vertrag abschließen können, etwa in einem Onlineshop oder bei einer Buchung, und Ihr Unternehmen kein Kleinstunternehmen ist. Reine Informationswebsites und Angebote nur für Geschäftskunden fallen in der Regel nicht unter das BFSG.
Wer ist vom BFSG ausgenommen?
Kleinstunternehmen mit weniger als zehn Beschäftigten und höchstens 2 Mio. € Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme sind bei Dienstleistungen ausgenommen. Die Ausnahme gilt nicht für Produkte.
Wie hoch sind die Bußgelder nach dem BFSG?
Für das Anbieten einer nicht barrierefreien Dienstleistung sind Bußgelder von bis zu 100.000 € möglich, für andere Verstöße bis zu 10.000 €. Vorher fordert die Marktüberwachungsbehörde in der Regel zur Behebung der Mängel auf.
Welcher Standard gilt für barrierefreie Websites?
In der Praxis die europäische Norm EN 301 549, die für Websites auf die WCAG 2.1 auf Stufe AA verweist. Dazu gehören unter anderem ausreichende Kontraste, Tastaturbedienung, Alternativtexte und verständliche Formulare.
Reicht ein Barrierefreiheits-Plugin oder Overlay?
Nein. Overlays blenden zusätzliche Bedienelemente ein, beheben aber keine Mängel in Struktur, Beschriftung oder Tastaturbedienung. Barrierefreiheit muss im Code und in den Inhalten der Website umgesetzt werden.

Über den Autor

IA
Ismet Arslan

Freelance-Softwareentwickler · Aachen

Ich entwickle seit über 12 Jahren individuelle Software, KI-Lösungen und Webanwendungen für Unternehmen aus Aachen und der Region. Als Freelancer Softwareentwickler übernehme ich vollständige Projekte oder unterstütze bestehende Teams direkt in der Umsetzung.

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